Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Nov 2011)

1 / Geltung

1. Diese Allgem. Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

2. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich folgende Bedingungen (AGB) zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

2 / Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und nur für eine angemessene Frist gültig. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Aufträge und deren Änderungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Dies gilt auch für Bestellungen über unsere Vertreter.

3. Der Auftraggeber prüft sofort nach Eingang der Bestätigung die Richtigkeit hinsichtlich der Artikel, Maße, Menge, Preise und Lieferzeit.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3 / Preise

1. Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.

2. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis” genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10%. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.

3. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

4 / Auftragsänderungen, Sonderteile

1. Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Auftraggeber übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugestanden wird.

2. Bereitzustellende Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Montageteile usw. sind kostenfrei zu einem vertraglich bestimmten Termin anzuliefern. Für Werkzeuge oder bezahlte Ware, die nach dreimaliger, schriftlicher Aufforderung nicht bis zu dem von uns genannten Termin abgeholt wurden, sind wir berechtigt, einen Lagerzins zu erheben, der 2% über dem ortsüblichen Lagergeld liegt.

3. Werkzeugkosten, die für die Fertigung von Sonderteilen anfallen, werden grundsätzlich nur anteilig getrennt vom Warenwert berechnet. Bei Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der Werkzeuge. Sie bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitgeteilt, dass innerhalb der folgenden 6 Monate ein weiterer Auftrag erteilt werden soll, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und fehlenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

5 / Lieferung

1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen behalten wir uns vor, wenn nicht ausdrücklich geschlossene Lieferung ohne Lieferzeitwünsche vorgeschrieben wurde. Die durch Teillieferung entstehenden zusätzlichen Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Unvermeidliche Mehr- oder Minderlieferungen – durch technische Gründe bedingt – sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vorbehalten.

3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse gehindert worden sind, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichgültig, ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten –, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

6 / Versand und Verpackung

1. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen, ohne Verpflichtung auf billigste und sicherste Verfrachtung, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, auch bei frachtfreien Sendungen. Fracht und Porto gehen zu Lasten der Besteller.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

3. Verpackung wird günstig berechnet, aber nicht zurückgenommen.

7 / Zahlungen

1. Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2% Skonto gewährt.

2. Rechnungsbeträge mit einem Warenwert bis zu 150,- Euro sowie Rechnungen über Lohnarbeit/Montagen sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.

3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

5. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Der Besteller kann nur mit uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

8 / Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware”) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldenforderung. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck//Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels durch den Käufer bestehen.

2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

6. Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens oder in Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers sowie im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages, sind wir zum Rücktritt berechtigt und können ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. In diesem Zusammenhang erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache wegnehmen oder wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahme, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache, hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

10. Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen sind.

11. Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Anspüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.

12. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

13. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

14. Bei Übernahme des Delkredere für von uns auf Mitgliedsfirmen ausgestellte Rechnungen durch einen Einkaufsverband, gehen nach Ausgleich unserer Forderungen die vorbehaltenen Eigentumsrechte an den Verband über.

9 / Sachmängel

1. Festgestellte Mängel (Beschaffenheit, Gewicht oder Stückzahl) müssen unverzüglich innerhalb von 5 Tagen nach Entgegennahme der Waren schriftlich gemeldet werden. Nicht sofort feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennen schriftlich mitzuteilen.

2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Punkt 6.

3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung, fehlerhafter Kombination hierfür nicht geeigneter Teile usw., sowie Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

8. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Punkt 9/Ziff. 8 letzter Satz entsprechend.

10 / Rücksendungen

1. Bei Rücksendungen bitten wir zu beachten, dass Ware nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und nur in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand zum Umtausch oder zur Gutschrift zurückgesandt werden darf.

2. Gutschrift oder Umtausch erfolgen entsprechend der Wertstellung am Liefertag. Mit jeder Rücksendung muss auch das Lieferdatum angegeben werden. Für anteilige Kosten (Kontrolle auf Mängel und Zustand, Herrichten der Verpackung, Rückführung an Lager oder Fertigung) müssen wir mindestens 15% des Warenwertes an der Gutschrift abziehen.

3. Rücksendungen, die wir nicht zu vertreten haben, haben frei Haus zu erfolgen.

11 / Sonstige Ansprüche, Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12 / Patente und Musterschutz

Bei Sonderanfertigungen haftet der Käufer, dass durch die uns zur Verfügung gestellten Muster und Zeichnungen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

13 / Urheberrecht

Unsere Kataloge, Preislisten, Zeichnungen, Skizzen, Muster und Modelle dürfen nicht zum Zwecke der Vervielfältigung, Nachahmung oder Weitergabe verwendet werden.

14 / Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.

2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Diese Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für den Fall geschlossen, dass der Käufer seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung hat bzw. nach dort verlegt wird oder der Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.

 

Technische Änderungen behalten wir uns vor.